Mit einer Motion forderten die gemeinderätlichen Fraktionen der SP, der Grünen und der AL im März 2019 eine Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO), um für das Areal der ehemaligen Lehmgrube Giesshübel beziehungsweise dem heutigen Areal Uetlihof/Brunaupark eine Gestaltungsplanpflicht einzuführen (GR Nr. 2019/90). Ziel des Gemeinderats war es, mit der Gestaltungsplanpflicht eine differenzierte bauliche Verdichtung zu ermöglichen, die gleichzeitig den Landschaftsschutz und Mindestvorgaben für preisgünstige Wohnungen berücksichtigt. Ab heute liegt die entsprechende BZO-Teilrevision öffentlich auf.
Laut kantonalem Planungs- und Baugesetz (§ 48 Abs. 3 PBG) kann einem bestimmten Gebiet eine Gestaltungsplanpflicht zugewiesen werden, wenn ein wesentliches öffentliches Interesse besteht. Dazu gehören beispielsweise Ortsbild- und Landschaftsschutz, Aussichtsschutz oder Immissionsschutz. Auch eine differenzierte bauliche Verdichtung kann ein wesentliches öffentliches Interesse darstellen.
Zweckmässigkeit und Notwendigkeit im Planungsbericht dargelegt
Die Zonenzuweisung für das Areal Uetlihof/Brunaupark ist schon vor Jahren erfolgt, weshalb bei einer nachträglichen Einführung einer Gestaltungsplanpflicht in einem beiliegenden Planungsbericht dargelegt werden muss, dass der damit verbundene Entzug der Baureife die Eigentumsgarantie nicht verletzt. Dabei kam die Stadtverwaltung aus fachlicher Sicht zum Schluss, dass keine hinreichenden Gründe für eine Gestaltungsplanpflicht nach § 48 Abs. 3
PBG an diesem Ort vorliegen. Im Gegenteil ist die Einführung einer zusätzlichen Planungsstufe zum heutigen Zeitpunkt nicht verhältnismässig und missachtet das Gebot der Planbeständigkeit. Der beiliegende Planungsbericht weicht daher in seiner fachlichen Einschätzung zur Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der Gestaltungsplanpflicht von der in der Motion zum Ausdruck gebrachten Haltung ab.
Öffentliche Auflage gestartet
Die BZO-Teilrevision «Gestaltungsplanpflicht Brunaupark/Uetlihof» wird vom 9. September bis am 10. November 2020 im Amtshaus IV öffentlich aufgelegt und ist zudem auf der Webseite abrufbar. Während dieser Zeit kann sich die Bevölkerung zur Vorlage äussern.
Aufgrund der erhaltenen Einwendungen wird das Planungsinstrument anschliessend überarbeitet und dem Stadt- sowie schliesslich dem Gemeinderat vorgelegt.
(Quelle: Stadt Zürich)