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Lockerung des Besuchsverbotes in Alters- und Pflegeheimen

30. April 2020 | von | Kategorie: Gesundheit & Soziales

In den Zürcher Alters- und Pflegeheimen wird das Besuchsverbot ab 30. April 2020 gelockert und in eine Besuchsregelung überführt. Unter Einhaltung von Hygiene- und Distanzvorschriften können die Heime speziell ausgewiesene Besucherzonen einrichten. Damit soll es Angehörigen und Freunden wieder möglich werden, die Bewohnerinnen und Bewohner in diesen Institutionen zu besuchen.

Um ältere Menschen besser zu schützen, hat die Gesundheitsdirektion am 12. März 2020 in Alters- und Pflegeheimen ein Besuchsverbot angeordnet. Das Besuchsverbot galt ab 13. März 2020 bis vorerst 30. April 2020.

Tatsächlich sind ältere Personen besonders von COVID-19 betroffen. Rund 62 Prozent der COVID-19-Todesfälle im Kanton Zürich betreffen Bewohnende von Alters- und Pflegeheimen. Stand gestern, 29. April 2020, sind im Kanton Zürich 119 Menschen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, verstorben. 74 davon lebten in einem Alters-/Pflegeheim, 44 starben im Spital und eine Person zu Hause.

Diese Zahlen zeigen, dass ältere, vulnerable Personen weiterhin besonders geschützt werden müssen. Die Situation in den Heimen ist für alle Betroffenen – Bewohner, Pflegepersonal und Angehörige – belastend. Weil sich die allgemeine Situation bei den Neuinfektionen verbessert, sind ab heute, 30. April 2020, Lockerungen beim Besuchsverbot für Alters- und Pflegeheime möglich, unter der Einhaltung der Vorschriften.

Die Gesundheitsdirektion hat im Merkblatt «Besuchsregelung in Alters- und Pflegeheimen» die Kriterien aufgelistet, nach welchen die Heimleitung Besuche ermöglichen kann. Die Inhalte wurden von einem Fachgremium bestehend aus Vertretern der Gesundheitsdirektion, Gemeindepräsidentenverband, Curaviva, Senesuisse, Ärztinnen, Hygieneexpertinnen und der Kantonalen Führungsorganisation (KFO) geprüft und gutgeheissen.

Unter anderen können ab heute Besucherzonen eingerichtet werden. In diesen Bereichen werden die Besucher mittels geeigneter Vorrichtungen (z.B. Glas, Plexiglas) von den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern abgegrenzt.

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