Die Online-Quartierzeitung für Zürich 3.

Kein Einkauf rund um die Uhr in Tankstellenshops

25. Juli 2010 | von | Kategorie: Aktuell

Das Bundesgericht hat entschieden, dass verschiedene Tankstellenshops im Raum Zürich zwischen 01.00 und 05.00 Uhr nachts zu schliessen haben. Die von ihnen angebotenen Produkte rechtfertigen keine Ausnahme vom Nachtarbeitsverbot. Für die Tankstellen als solche und die damit verbundenen Bistrobetriebe bestehen gesetzliche Ausnahmen, aufgrund derer sie geöffnet bleiben dürfen.

Vom Bundesgerichtsurteil betroffen: Die BP-Tankstelle an der Seebahnstrasse.

Vom Bundesgerichtsurteil betroffen: Die BP-Tankstelle an der Seebahnstrasse.

Das Bundesgericht unterstreicht in der Urteilsbegründung, dass die Nacht- und Sonntagsarbeit nach dem Arbeitsgesetz „unentbehrlich“ sein muss und im Interesse eines wirksamen Arbeitnehmerschutzes die Ausnahme bilden soll. Soweit viele Leute am Sonntag oder in der Nacht auf ein bestimmtes Waren- oder Dienstleistungsangebot verzichten können, ohne dabei einen wesentlichen Mangel zu empfinden, geht es nicht um die Befriedigung eines „besonderen“ Konsumbedürfnisses, welches eine Ausnahme vom Nachtarbeitsverbot rechtfertigen würde. Zwar mag für gewisse Interessengruppen der Wunsch bestehen, zwischen 01.00 und 05.00 Uhr in einem Tankstellenshop einer Grossstadtagglomeration auch Detailhandelsprodukte kaufen zu können (Bücher, Karten, Tiefkühlprodukte usw.), doch können solche Bedürfnisse in zumutbarer Weise während der ordentlichen Arbeits- und Öffnungszeiten bzw. ohne Nachtarbeit gedeckt werden. Die Grundbedürfnisse der Reisenden nach Treibstoff und Getränken bzw. nach kleinen Imbissen bleiben aufgrund der arbeitsgesetzlichen Spezialbestimmungen rund um die Uhr gedeckt. Die betroffenen Unternehmen zeigten wenig Verständnis dafür, dass ihr Personal, welches für den Tankstellen- und Bistro-Betrieb so oder anders auf Platz ist, zwischen 01.00 und 05.00 Uhr nicht auch das Shop-Sortiment verkaufen darf. Das Bundesgericht erachtet diese Argumentation zwar als nachvollziehbar, weist aber darauf hin, dass dies eine Folge des wirtschaftlichen Konzepts ist, in ein und derselben Struktur verschiedene Produkte und Dienstleistungen anzubieten („shop in shop“), für die unterschiedliche arbeitsgesetzliche Regeln gelten. Es kann in einer solchen Situation nicht für alle Tätigkeiten umfassend auf die günstigste Regelung abgestellt werden, da andernfalls das Nachtarbeitsverbot ausgehöhlt würde.
(Quelle: Bundesgericht)

Gemischte Reaktionen
BP (Switzerland) AG
bedauert diesen Entscheid. Die Nachtarbeit in 24-Stunden-Tankstellen werde mit diesem Urteil nicht reduziert. Das Verbot sei aus arbeitsgesetzlicher Sicht kaum zielführend, aus wirtschaftspolitischer Sicht sei es kontraproduktiv.
Die Gewerkschaft Unia dagegen begrüsst das Urteil des Bundesgerichts. Das Urteil zeige, dass das höchste Gericht den geltenden Schutz der Gesundheit und des Soziallebens der Arbeitnehmenden höher gewichte als die Profitinteressen der Shop-Betreiber.  

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