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Besuchsverbot für Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie Invalideneinrichtungen

7. April 2020 | von | Kategorie: Gesundheit & Soziales

Die Gesundheitsdirektion erlässt ein Besuchsverbot für alle Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich. Das Besuchsverbot gilt ab Freitag, 13. März, bis vorerst 30. April 2020.

In Spitälern gilt ein generelles Besuchsverbot. Allen Personen ist es untersagt, Patientinnen und Patienten in einem Spital zu besuchen. Die Spitaldirektion kann für einzelne Patientengruppen in sachlich begründeten Fällen generell oder im Einzelfall Ausnahmen bewilligen (z. B. Eltern von Kindern, Partner von Gebärenden, palliativen Patientinnen und Patienten). Dabei dürfen höchstens zwei Besucherinnen oder Besucher eine Patientin oder einen Patienten gleichzeitig besuchen. Die Spitaldirektion regelt die Details – insbesondere die maximale Besuchsdauer und die maximale Anzahl Besuche pro Tag – und stellt den Vollzug des Besuchsverbots sicher. Diese Regelungen gelten sinngemäss für die Geburtshäuser.In Alters- und Pflegeheimen und in Invalideneinrichtungen gilt ein generelles Besuchsverbot. Die Leitung der Institution kann im Einzelfall in sachlich begründeten Fällen (z.B. Palliative Care) Ausnahmen vom Besuchsverbot bewilligen. Die Leitung der Institution stellt den Vollzug des Besuchsverbots sicher.

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